Die Härtefallregelung

Die Härtefallregelung

Stuft der Medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekassen (MDK) eine Person im Pflegegutachten als Pflegefall nach dem Pflegegrad 5 ein, dann liegt ein besonders schwerer Pflegefall vor. Dazu zählen folgende Erkrankungen, die unter die Härtefallregelung fallen: Krankheiten im Endstadium (Krebs, Multiple Sklerose, HIV) sowie extreme und erschwerte Pflegebedingungen wie etwa bei hochgradiger Spastik oder Querschnittslähmung, Wachkoma oder schwerer Demenz.

Für Pflegebedürftige, die die bis 2017 gültige Pflegestufe 3 weit überschreiten, sieht der Gesetzgeber die Härtefallregelung vor. In diesem Fall kann von den Angehörigen oder dem gesetzlichen Vormund ein Antrag auf höhere Leistungen gestellt werden. Für die Härtefallregelung müssen allerdings zwei von drei entscheidenden Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Härtefallregelung dann in Kraft tritt, wenn die Voraussetzungen für schwerste Pflegebedürftigkeit gegeben sind. Härtefallregelungen fallen unter den Pflegegrad 5, wenn eine Person schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweist.

Doch wann sind Voraussetzungen für diesen Pflegegrad erfüllt? Und besteht darüber hinaus noch ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf? Die Kölner Seniorenbetreuung24 informiert bundesweit Angehörige und Betroffene über Härtefallregelungen.

 
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Voraussetzungen: qualitative und quantitative Gesichtspunkte der Härtefallregelung

Nach quantitativen Gesichtspunkten benötigt die pflegebedürftige Person bei der täglichen Grundpflege mehr als 360 Minuten Unterstützung. Das bedeutet konkret: Die Hilfe bei der Grundpflege umfasst mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Bei Personen in vollstationärer Pflege wird zudem der Zeitaufwand der medizinischen Behandlungspflege mitberücksichtigt.

Qualitative Gesichtspunkte, damit eine Härtefallregelung zutrifft, ist die Voraussetzung, dass die Grundpflege nachts zeitgleich nur von mehreren Pflegekräften, mindestens aber zwei Personen, zusammen erbracht werden kann. Das bedeutet, dass mindestens eine Person neben der Pflegekraft für die Betreuung und Versorgung zuständig sein muss.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Hilfe und Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig ist. Die Härtefallregelung findet somit nicht nur bei der Unterbringung in einem Pflegeheim oder bei betreuten Wohnen Anwendung, sondern auch bei der Pflege zu Hause.

Was beinhaltet die Härtefallregelung?

Seit dem 01. Januar 2017 hat sich im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze einiges im Bereich der Pflege und der altersgerechten Betreuung getan. Anstelle der ehemaligen drei Pflegestufen, gibt es heute fünf Pflegegrade.  Ziele des Pflegestärkungsgesetzes ist eine Erhöhung des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die Änderung der Pflegestufen sowie eine dringend benötigte Pflegereform. Zudem stellt die individuelle Einstufung pflegebedürftiger Personen nach den fünf Pflegegraden eine erhebliche Erleichterung dar und ermöglicht eine senioren- und altersgerechte sowie passende Betreuung der Patientinnen und Patienten. Die Härtefallregelung trifft auf den Pflegegrad 5 zu.

Die Härtefallregelung tritt dann in Kraft, wenn Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung durch Zuzahlungen für medizinische Behandlungen, Maßnahmen oder Therapien unzumutbar belastet wird. Etwa bei hohen Kosten in der Pflege. Die Voraussetzung ist hier, dass bei den täglichen Pflegemaßnahmen das übliche Maß der Grundversorgung stark überschritten wird. Sie möchten weitere Informationen zu der Härtefallregelung? Schauen Sie vorab auf der Webseite der AOK zu Pflegeversicherung/Pflegegraden nach oder sprechen Sie uns gerne an.

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Zum Weiterlesen:
Informationen der AOK zu Pflegeversicherung/Pflegestufen

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