Pflegestufen

Pflegestufen

Pflegestufen oder Pflegegrade – Ist doch alles Jacke wie Hose… Nein! Ganz im Gegenteil: Seit dem 01.01.2017 wurden die bis dahin geltenden Pflegestufen von den neuen Pflegegraden ersetzt. Doch was sind Pflegestufen und Pflegegrade überhaupt und wieso ist die Unterscheidung so wichtig? Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Themen Pflegestufen, Pflegegrade und Pflegebedürftigkeit.

 
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Wann spricht man von Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftigkeit kann von Fall zu Fall ganz unterschiedlich aussehen. Betroffenen Personen ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Die Schwere der Beeinträchtigung variiert von Person zu Person. Fest steht, dass Pflegebedürftigkeit aller Art mit gewissen Kosten verbunden ist. Häufig können diese durch Leistungen der Pflegeversicherung zumindest in Teilen gedeckt werden. Hierbei spielten früher die Pflegestufen und heute die Pflegegrade eine große Rolle. Leistungen der Pflegeversicherungen stehen nämlich ausschließlich Personen mit anerkanntem Pflegegrad zu.

Pflegestufen von früher

Die alten Pflegestufen waren im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) detailliert definiert. Damals unterschied man zwischen drei verschiedenen Pflegestufen. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die Pflegestufen der Vergangenheit. Bitte beachten Sie, dass diese seit Anfang 2017 durch das System der Pflegegrade ersetzt worden sind!

Pflegestufe 1 bis 3

Pflegestufe 1 beschrieb eine erhebliche Pflegebedürftigkeit. Im engeren Sinne war ein Wochendurchschnitt an Hilfsbedarf von mindestens 90 Minuten am Tag Voraussetzung, um in diese Pflegestufe eingeteilt zu werden.

Bei Pflegestufe 2 handelte es sich um eine Schwerpflegebedürftigkeit. Betroffene mussten im Wochendurchschnitt täglich mindestens drei Stunden auf fremde Hilfe angewiesen sein.

Betroffene der Pflegestufe 3 litten unter einer Schwerstpflegebedürftigkeit. Um dieser höchsten Stufe zugeordnet zu werden, mussten Betroffene im Wochendurchschnitt mindestens fünf Stunden täglich auf fremde Hilfe angewiesen sein. Das alte Zuteilungssystem richtete sich also ganz nach dem entsprechenden Zeitaufwand. Bei gesetzlich versicherten Personen wurde dieser anhand eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) gemessen.

Die neuen Pflegegrade

Die oben genannten drei Pflegestufen wurden 2017 mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) durch fünf sogenannte Pflegegrade ersetzt. Bis heute ist die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung von der Zuteilung in diese fünf Pflegegrade abhängig. Die Einteilung erfolgt nun durch das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA). Dabei handelt es sich um ein Punktesystem, nach welchem sich die Gutachter bei ihrer Bewertung richten. Der Grad an Selbstständigkeit der betroffenen Person wird dabei anhand verschiedener Faktoren bewertet. Darunter die Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, die Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags.

Pflegegrade 1 bis 5

Bei 12,5 bis 27 Punkten handelt es sich nach dem NBA um eine pflegebedürftige Person mit leichten Einschränkungen und somit um den Pflegegrad 1. Bei Pflegegrad 2 handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Voraussetzung für eine Zuteilung zu diesem Pflegegrad ist eine Punktzahl zwischen 27 und 47,5 Punkten. Bei 47,5 bis 70 Punkten handelt es sich um Pflegegrad 3, also um eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 4 beschreibt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und wird mit 70 bis 90 Punkten bewertet. Pflegegrad 5 ist die höchste Form der Pflegegrade. Betroffenen stehen entsprechend hohe Leistungen der Pflegekassen zu.

Der Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden

Personen mit anerkannter Pflegestufe mussten sich bei der Umstellung im Jahr 2017 nicht erneut einem Prüfungsverfahren stellen. Die Umwandlung von einer Pflegestufe hin zu einem entsprechenden Pflegegrad wurde anhand einer Tabelle geregelt. Vom neuen NBA-Verfahren sind daher ausschließlich Personen betroffen, die nach dem 01.01.2017 einen Antrag auf Pflegegrad gestellt haben. Einen Antrag müssen Sie weiterhin bei der Pflegekasse stellen.

Vorteile der Pflegereform

In Bezug auf nicht-körperliche Einschränkungen gab es im alten Pflegestufen-System lediglich eine spezielle „Pflegestufe bei Demenz“, häufig Pflegestufe 0 genannt. Diese betraf pflegebedürftige Personen ohne körperliche Einschränkungen. Darunter unter anderem psychisch kranke oder geistig behinderte Personen und Demenzerkrankte. Sie war jedoch nicht Teil der Pflegestufen im Pflegeversicherungsgesetz. Von der Pflegereform profitierten also in erster Linie die vielen Demenzerkrankten in Deutschland. Auch diese werden nun angemessen unterstützt.

Kölner Seniorenbetreuung24: Tatkräftige Unterstützung in Sachen Pflege

Bei weiteren Fragen in Bezug auf die Themen Pflegestufen und Pflegegrade können Sie sich jederzeit an uns wenden. Gerne beraten wir Sie auch hinsichtlich unserer vielfältigen Leistungen im Bereich der Seniorenbetreuung. Mit uns finden Sie garantiert eine passende Betreuungskraft. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich für unsere 24-Stunden-Betreuung durch liebevolle Pflegekräfte aus Osteuropa interessieren.

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