Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Es gibt die unterschiedlichsten Anlässe für eine Kurzzeitpflege. Das kann ein Krankenhausaufenthalt sein oder die eigene zeitweise Verhinderung der Pflege eines Angehörigen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Erfahren Sie hier alles Wichtige über Dauer, Voraussetzungen, Leistungen und Kosten.

 
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Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine hilfsbedürftige Person eine zeitweise vollstationäre Pflege benötigt. Dieser Fall trifft häufig während der häuslichen Pflege ein, sobald ein pflegebedürftiger Angehöriger für eine bestimmte Zeit nicht zuhause versorgt werden kann. Aber auch nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall benötigen einige Menschen eine vollstationäre, zeitweise Pflege, bevor sie in die häusliche Pflege zurückkehren. In einem solchen Fall haben sie die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreuen ist ein Vollzeitjob. Leider ist es jedoch so, dass es oftmals Zeiten gibt, in denen sich die Angehörigen nicht rund um die Uhr um die pflegebedürftige Person kümmern können. Das kann eine Krankheit sein, berufliche Gründe haben oder auch ein langersehnter Urlaub sein. Die Betreuung der pflegebedürftigen Person kann in so einem Fall mit Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung überbrückt werden.

Leistungen und Dauer

Die Unterbringung eines pflegebedürftigen Angehörigen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege ist zeitlich begrenzt. Hier erfahren Sie alle Leistungen im Überblick:

  • Insgesamt können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege (56 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden.
  • In dieser Zeit wird das Pflegegeld zu 50 % weiterbezahlt. Auch wenn die häusliche Pflege unterbrochen wird, bedeutet dies, dass die Hälfte des Pflegegeldes während der Zeit der Kurzzeitpflege weiterhin bezahlt wird. Pflegegeld von der sozialen Pflegeversicherung erhalten pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegrad 2 bis 5 für die häusliche Betreuung.
  • Die Pflegekasse übernimmt während der Kurzzeitpflege Kosten in Höhe von bis zu 1.621 Euro. Alle darüber hinausgehenden Kosten sind selbst zu tragen.
  • Sie haben die Möglichkeit, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu kombinieren. Das bedeutet, dass Sie zusätzlich zur Finanzierung der Kurzzeitpflege auch den Anspruch auf den vollen Umfang der Verhinderungspflege geltend machen können.

Informieren Sie sich, dass die Pflegeeinrichtung, in der die pflegebedürftige Person für die Kurzzeitpflege untergebracht sein soll, auch hierfür zugelassen ist. Achten Sie in Fällen von Behinderungen immer darauf, dass die Einrichtung hierfür ausgelegt ist und der Aufenthalt hierdurch nicht erschwert wird. Nimmt die Pflegeperson eine Rehabilitation oder medizinischen Vorsorge in Anspruch, ist es möglich, den pflegebedürftigen Angehörigen in einer nahgelegenen Einrichtung unterzubringen, auch ohne notwendige Pflegezulassung.

Antrag stellen

Es gibt unterschiedliche Gründe für die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege. Oftmals führt ein Krankenhausaufenthalt dazu, dass im Anschluss daran eine Kurzzeitpflege sinnvoll ist. Insbesondere Angehörige, die Pflegebedürftige zuhause betreuen, brauchen ab und an eine Pflege-Auszeit, um neue Energie und Kraft tanken zu können. Aus diesem Grund sollte sich keiner scheuen, die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Denn gerade für das seelische Wohlbefinden ist es besonders wichtig, dass Angehörige sich selbst eine Auszeit zugestehen.

Anspruch darauf haben Pflegebedürfte mit dem Pflegegrad 2 bis 5. Personen mit dem Pflegegrad 1 haben folglich keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, es sei denn, diese soll im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt und/oder aufgrund einer schweren Krankheit erfolgen. In solchen Fällen ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu erhalten.

Antrag stellen:  Einen Antrag auf Kurzzeitpflege erhalten Sie von der Pflegekasse oder Ihrer Krankenkasse. Möchten Sie einen Antrag für eine Person stellen, die keinen anerkannten Pflegegrad besitzt, wenden Sie sich an die jeweilige Krankenkasse.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad

Die Kurzzeitpflege richtet sich in erster Linie an pflegebedürfte Menschen mit einem Pflegegrad. Sie haben für einen gewissen Zeitraum, in dem die häusliche Pflege nicht möglich ist, die Option, vollstationär in einer Pflegeeinrichtung gepflegt zu werden. Davon können alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 Gebrauch machen.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Da die Kurzzeitpflege sich gesetzlich an Personen mit der Pflegestufe 2 bis 5 richtet, sind Personen mit dem Pflegegrad 1 davon prinzipiell ausgeschlossen. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege mit Leistungen des Entlastungsbetrags zu finanzieren. Dieser beläuft sich auf 125 Euro. Der Entlastungsbetrag steht seit 2017 für die „zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“.

Ausnahme: Nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder einer schweren Krankheit ist es möglich, auch ohne Pflegegrad 2 bis 5 eine Kurzzeitpflege zu erhalten. Informieren Sie sich in so einem Fall, welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

Kosten für eine Kurzzeitpflege: Kostenübernahme

Um effektiv Kosten zu sparen lohnt es sich, die zwei Pflegeformen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu kombinieren. Insgesamt gibt es drei Kriterien, aus denen sich die Kosten für die Kurzzeitpflege zusammensetzen:

  1. Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung und Verpflegung
  2. Investitionskosten (u.a. für Instandhaltung, Renovierungen, Ausstattung)
  3. Pflegekosten

Wichtig ist hier zu wissen, dass die Pflegekasse die anfallenden Pflegekosten für die Kurzzeitpflege jährlich mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro bezuschusst. Dieser Betrag ist unabhängig von dem jeweiligen Pflegegrad und gilt für die Pflegestufen 2 bis 5. Hinzu kommt das nicht genutzte Kontingent der Verhinderungspflege, welches zu 100 % auf die Kurzzeitpflege umgelagert werden kann.

Mit dieser Möglichkeit erhalten Sie einen möglichen Gesamtkostenbetrag von 3.224 Euro pro Jahr für die Unterbringung in der Kurzzeitpflege. Alle Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen von den Pflegebedürftigen selbst finanziert werden. Sind die finanziellen Mittel erschöpft, übernehmen Familienangehörige oder das Sozialamt die Kosten.

Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege verrechnen

Sparen Sie Kosten, indem Sie die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren und verrechnen. Haben Sie beispielsweise nicht die gesamten sechs Wochen der Verhinderungspflege aufgebraucht, haben Sie die Möglichkeit, die verbliebene Zeit für eine Verlängerung der Kurzzeitpflege umzulagern. Hierdurch ist es möglich, die Kurzzeitpflege auf insgesamt acht Wochen zu verlängern. Für die Verlängerung der Pflege erhalten Sie damit insgesamt bis zu 3.224 Euro, um die Kosten zu decken.

Das ganze Prinzip funktioniert auch umgekehrt. Folglich kann der nicht genutzte Zeitraum der Kurzzeitpflege auch für die Verhinderungspflege umgelagert werden. Hier gilt die Regelung, dass in einem solchen Fall nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege hierfür verwendet werden kann. Der Höchstbetrag beläuft sich bei dieser Kombination auf 2.418 Euro.

LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2 bis 5
Kurzzeitpflege0 €

1.612 € jährlich

+ 100 % Verhinderungspflege (nicht genutztes Budget)

= 3.224 € insgesamt pro Jahr

Verhinderungspflege0 €

1.612 € + Kurzzeitpflege (50 % des nicht genutzten Budgets)

= maximal 2.418 €

Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt

Sinn und Zweck einer Kurzzeitpflege ist es, Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftige in Krisen- und Notfallsituationen aufzufangen. Hierzu zählen auch ungeplante und plötzliche Krankenhausaufenthalte und Unfälle, die die direkte Rückkehr nach Hause von Pflegebedürftigen unmöglich machen. Eine Kurzzeitpflege ist dann anzustreben, wenn:

  • ein allein lebender Senior aufgrund einer schweren Erkrankung oder in Folge eines Unfalls zeitweise pflegebedürftig ist.
  • eine pflegebedürftige Person, die normalerweise zuhause betreut wird, nach einem Krankenhausaufenthalt gesundheitlich nicht fit genug für die Betreuung zuhause ist.
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24-Stunden-Pflege: Kurzzeitpflege zu Hause

Wenn Sie sich noch nicht mit dem Gedanken anfreunden können, Ihre nahestehende Person für die Zeit der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim unterzubringen und diese sich zu Hause am wohlsten fühlt, sind wir der richtige Ansprechpartner. Oftmals ist es pflegebedürftigen Personen psychisch überhaupt nicht möglich, die Zeit in Abwesenheit der Verwandten in einer fremden Umgebung zu verbringen. Unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen ist es unter diesen Umständen möglich, die Pflege zu Hause durchführen zu lassen.

Unsere 24-Stunden-Betreuung ist eine tolle Alternative, wenn die Heimunterbringung der Angehörigen keine Option ist. Die Betreuungsperson zieht für den Zeitraum der Abwesenheit in den Haushalt der pflegebedürftigen Person ein. Das ermöglicht eine professionelle und liebevolle Betreuung rund um die Uhr in den eigenen vier Wänden. Mit der 24 Stunden Pflege erhalten Sie die Kurzzeitpflege zu Hause in der gewohnten Umgebung.

Wenn Sie sich für die Seniorenbetreuung in Köln, dem Rheinland oder bundesweit interessieren, beraten wir Sie sehr gerne. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie mehr zu unseren Leistungen erfahren wollen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!