Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel
Wer einen pflegebedürftigen Menschen zu Hause versorgt, benötigt verschiedene Hilfsmittel, die die Pflege im Alltag erleichtern. Ob Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Treppenlifte – Pflegehilfsmittel müssen individuell auf die pflegebedürftige Person zugeschnitten sein. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über Pflegehilfsmittel, Anspruch darauf, Antragsstellung und welcher Zuschuss Ihnen bei Pflegebedürftigkeit zusteht.


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Das Wichtigste in Kürze:
Pflegehilfsmittel – Definition
Pflegehilfsmittel sind grundsätzlich alle Arten von Hilfsmitteln, die die häusliche Pflege einer pflegebedürftigen Person erleichtern. Sie werden in die Produktgruppen PG 50 – PG 54 und in die Kategorien „Zum Verbrauch“ und „Technische Pflegehilfsmittel“ unterteilt.
Produktgruppen 51 und 54 – Zum Verbrauch
Zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel fallen unter PG 51 und PG 54. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.
Produktgruppen 50, 52, 53 – Technische Pflegehilfsmittel
Hierzu zählen beispielsweise Pflegebetten, Notrufsysteme oder Treppenlifte. Technische Pflegemittel fallen unter die PG 50, PG 52 und PG53.
Pflegehilfsmittel – Voraussetzungen
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden, haben bereits einen kostenlosen Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 40€. Der Pflegegrad wird durch die MDK bestimmt und die Pflegekassen sind verpflichtet, Ihnen angemessene Pflegehilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Antrag auf Pflegehilfsmittel
Für den Antrag auf Pflegehilfsmittel müssen Sie zwei Formulare bei der Pflegekasse einreichen.
Unsere Leistungen für Menschen mit Pflegegrad im Überblick:

Grundpflege
- Körperpflege
- Nahrungsaufnahme
- Toilettengang

Haushaltshilfe
- Putzen
- Waschen
- Kochen
- Einkaufen

Soziale Betreuung
- Terminen
- Freizeitaktivitäten
- Immer ein offenes Ohr für alle Probleme.
Pflegehilfsmittel Definition
Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der häuslichen Pflege. Die Bandbreite erstreckt sich hierbei von Mitteln zur Linderung von Beschwerden über Hilfsmittel, die die Mobilität erleichtern bis hin zu Hygieneprodukten. Eine Liste aller Produkte, die in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
Die Hilfsmittel werden in die Kategorien „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ und „Technische Pflegehilfsmittel“ unterteilt. Unter ersteres fallen beispielsweise Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Einmalhandschuhe. Im Gegensatz dazu fallen unter Technische Pflegehilfsmittel Treppenlifte, Pflegebetten oder Notrufsysteme. Die verschiedenen Hilfsmittel sind folgenden Anwendungsbereichen, beziehungsweise Produktgruppen, zugeordnet:
- PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität
- PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- PG 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Die Kosten für die genannten Produktgruppen fallen in die Leistungspflicht der Kassen, die die Kosten übernehmen oder leihweise überlassen. Die Produktgruppe 54 umfasst Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die Produktgruppen 50, 52, und 53 umfassen technische Hilfsmittel und Produktgruppe 51 enthält Hygieneprodukte.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Produktgruppen 51 und 54
Unter Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fallen diejenigen Verbrauchsgüter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur einmal verwendet werden können. Dazu zählen:
- Schutzbekleidung (Schürzen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz)
- Inkontinenzmaterial (Vorlagen, Windelhosen und weitere Hilfsmittel)
- Desinfektionsmittel (für Hände und Flächen)
- Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dienen der Einhaltung von Hygienestandards sowie einer verbesserten Infektionsprophylaxe während der häuslichen Pflege.
Ist der Pflegegrad offiziell anerkannt, werden einer pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 1, die sich in häuslicher Pflege befindet, monatlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro zugesprochen. In der Regel müssen darüber hinausgehende Kosten selbst getragen werden. Um die Kosten im Blick zu behalten, gibt es die Möglichkeit, Hilfsmittelboxen online zusammenzustellen, die dann jeden Monat kostenlos nach Hause geliefert werden. Die Anbieter übernehmen hierbei in der Regel die Genehmigungsprozesse bei der jeweiligen Krankenkasse, sodass Sie sich um nichts mehr kümmern müssen.
Technische Pflegehilfsmittel: Liste
Die Technischen Hilfsmittel überlassen die Pflegekassen den Pflegebedürftigen in der Regel zunächst leihweise. Neben dem Anspruch auf die Hilfsmittel selbst, gehören zu den Leistungen ebenso die Instandsetzung, die Anpassung sowie die Einweisung in den Gebrauch. Hier finden Sie eine Übersicht über mögliche Technische Hilfsmittel, die unter die Produktgruppen 50, 52 und 53 fallen:
PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten mit Zubehör und Zurichtung
- Krankenbetten mit Zubehör und Zurichtung
- Gehhilfen wie Pflegerollstühle
- Sitzhilfen
- Badehilfen wie Badewannenlift
- Viele weitere Mobilitätshilfen
PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität
- Notrufsysteme wie der Hausnotruf, die an eine Zentrale angeschlossen sind.
PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- Lagerungsrollen
Der Unterschied zwischen einem Krankenbett und einem Pflegebett ist die Finanzierung. Während die Krankenkasse die Kosten für ein Krankenbett übernimmt, wird das Pflegebett von der Pflegekasse finanziert. Für das Krankenbett benötigt der Pflegebedürftige bei ärztlicher Verordnung keinen Pflegegrad, für ein Pflegebett muss ein anerkannter Pflegegrad vorliegen.
Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel: Voraussetzungen
Pflegebedürftige haben im Rahmen des Elften Sozialgesetzbuches (§40 SGB XI) Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Hierfür muss der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad besitzen und zu Hause gepflegt werden. Die Pflege findet meist durch Angehörige statt, kann aber auch durch Freunde und Bekannte erfolgen. Diesen Anspruch kann die pflegebedürftige Person bereits ab Pflegegrad 1 geltend machen.
Bei Pflegegrad 1 bis 5 ist die Pflegekasse dazu verpflichtet, bei häuslicher Pflege angemessene Pflegehilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung und Bezuschussung dienen der Erleichterung der Pflege sowie der Linderung krankheitsbedingter Beschwerden. Hierfür wird der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) von der Pflegekasse beauftragt, durch einen Gutachter die Pflegebedürftigkeit festzustellen. Er entscheidet außerdem darüber, welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person erhält und ob ihr die beantragten Hilfsmittel zustehen. Im Rahmen der Begutachtung stellt der Prüfer konkrete Fragen zu Schwierigkeiten und Problemen bei der Bewältigung des Alltags und gibt anhand dessen konkrete Empfehlungen zu Pflegehilfsmitteln.
Tipp: Bei größeren und kostspieligeren Pflegehilfen wie Rollstühlen und Betten ist für eine schnelle Abwicklung oftmals eine ärztliche Verordnung vorteilhaft. Diese wird beim zugelassenen Sanitätshaus und der Pflegekasse eingereicht, die die Kosten intern überprüfen.
Pflegehilfsmittel beantragen: Auch für die 24-Stunden-Betreuung
Der Antrag auf Pflegehilfsmittel erfolgt über ein Formular, das bei der Pflegekasse einzureichen ist. Der Antrag besteht aus zwei Teilen:
- Formular zur Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel (Anlage 4)
- Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln (Anlage 2)
Die Pflegekasse ist dazu verpflichtet, für alle im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Pflegehilfsmittel die Kosten zu tragen bzw. sie leihweise zu überlassen. Das Pendant hierzu in der privaten Kasse ist der Hilfsmittelkatalog. Den Antrag finden Sie im Internet auf der Seite der jeweiligen Krankenkasse. Sie können den Antrag auch telefonisch beantragen und sich postalisch zukommen lassen, um ihn schriftlich auszufüllen.
Für die Beantragung der Pflegehilfsmittel benötigt der Pflegebedürftige keine ärztliche Verordnung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflege des Pflegebedürftigen durch Angehörige oder Freunde zuhause erfolgt. Aber auch im Rahmen der 24 Stunden Betreuung haben Sie Anspruch auf Bezuschussung und Übernahme der Kosten für Pflegehilfsmittel. Wichtig ist auch hier die Anerkennung des Pflegegrades.
Die Genehmigung findet durch den MDK statt, der im Rahmen des Antrags bei der Pflegekasse den Pflegegrad anerkennt und eine individuelle Einschätzung über die beantragten Hilfsmittel erstellt.
- Entlastung für Angehörige
- Vertrag jederzeit kündbar
- Deutschsprachige Pflegekräfte
- Vermittlung deutschlandweit

