Pflegegeld: Leistungen der Pflegekasse bei Pflegebedürftigkeit

Pflegegeld

Wer nachweislich pflegebedürftig ist, kann gegebenenfalls Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Darunter das sogenannte Pflegegeld. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, welcher der versicherten Person monatlich überwiesen wird. Diese Sozialleistung wird sowohl von privaten als auch von gesetzlichen Pflegekassen gewährt. Die jeweilige Summe soll den entsprechenden Aufwand der pflegenden Person decken. Erfahren Sie hier mehr rund um das Thema Pflegegeld.

 
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Voraussetzungen

Um Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können, ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit erforderlich. Dazu muss ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen fünf verschiedenen Pflegegraden.

Bei dem Pflegegeld handelt es sich um einen Zuschuss für selbst beschaffte Hilfen. Ausschließlich Pflegebedürftige, die von Angehörigen, Bekannten oder Freunden zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld.

Antrag auf Pflegegrad

Einen Antrag auf Pflegegrad können Sie ganz formlos schriftlich oder telefonisch bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Je nachdem, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, kommt es anschließend zu einer Prüfung durch einen Gutachter des MDK oder von MEDICPROOF. Dabei bewerten die Prüfer die noch vorhandene Selbstständigkeit der betroffenen Person. Sie beziehen sich dabei auf folgende sechs Kriterien:

  1. Mobilität
  2. Kognitive Fähigkeiten
  3. Selbstversorgung
  4. Verhaltensweisen
  5. Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltags

Des Weiteren kann die Führung eines Pflegetagebuchs durch die pflegende Person bei der Bewertung Abhilfe schaffen. Die Zuteilung erfolgt anhand eines Punktesystems, dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Je höher die erreichte Punktzahl, desto höher der Pflegegrad und somit auch die Höhe der Leistungen. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab Pflegegrad 2.

Pflegende Person

Pflegegeld wird, wie oben bereits erwähnt, nur bei der Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Bekannte in häuslicher Umgebung gezahlt. Pflegebedürftigen im Pflegeheim steht diese Sozialleistung daher nicht zu. Letztere werden durch professionelle Pflegekräfte betreut. Bei einer häuslichen Betreuung, bei welcher die Angehörigen zeitweise durch professionelle Pflegedienste unterstützt werden, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt. Das gleiche gilt für die Verhinderungs– und Kurzzeitpflege.

Pflegesachleistungen

Häufig übernehmen neben den pflegenden Angehörigen, Bekannten oder Freunden auch professionelle Pflegekräfte einen Teil der Pflege. Dabei spricht man auch von Pflegesachleistungen. Auch diese variieren je nach Pflegegrad der betroffenen Person. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können Sie als Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Dabei verringert sich der Anspruch auf Pflegegeld immer um den jeweiligen Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.

Pflegegeld-Auszahlung

In der Regel erhalten Sie das Ihnen zustehende Pflegegeld ab dem Tag der Antragstellung. Pflegegeld wird somit auch rückwirkend gezahlt. Der gesamte Prozess des Antrags dauert nämlich eine gewisse Zeit. Der entsprechende Betrag wird dann direkt an die versicherte Person überwiesen. Dies erfolgt in der Regel am ersten Werktag des Monats.

 

Pflegegeld - Stufen

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die entsprechenden Beträge dieser Sozialleistung abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:

1.Pflegegrad: 0 Euro

2.Pflegegrad: 316 Euro

3.Pflegegrad: 545 Euro

4.Pflegegrad: 728 Euro

5.Pflegegrad: 901 Euro

Nach dem Einkommenssteuergesetz ist das Pflegegeld nicht steuerpflichtig. Die Einnahmen für die häusliche Pflege sind nur bis zur Höhe des entsprechenden Pflegegeldes steuerfrei.

Höherstufung und Kürzungen

Bei einer gravierenden Veränderung des Leistungsanspruchs der pflegebedürftigen Person kann es gegebenenfalls zur Höherstufung des Pflegegrades kommen. Dies bringt ebenfalls eine Erhöhung des Pflegegeldes mit sich. Zudem sollte nach dem Sozialgesetzbuch XI alle drei Jahre eine Überprüfung des Pflegegeldes stattfinden.

Wenn Sie eine signifikante Verschlechterung des Zustands Ihres pflegebedürftigen Angehörigen feststellen, sollten Sie nicht zögern und zeitnah einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades stellen.

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24-Stunden Pflege mit dem Pflegegeld finanzieren

Die Kölner Seniorenbetreuung24 unterstützt pflegebedürftige Personen, die weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung wohnen bleiben wollen. Dazu vermitteln wir Ihnen im Rahmen der 24-Stunden Betreuung liebevolle Pflegekräfte aus Osteuropa. Da es sich bei den Frauen nicht um professionelle Pflegekräfte handelt, können Sie das Pflegegeld nutzen, um Ihre 24h-Betreuungskraft zu finanzieren. Umfassende Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite Pflegekraft finanzieren.

Wenn Sie sich für die 24 Stunden Betreuung oder eine unserer weiteren Leistungen interessieren, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir vermitteln Pflegekräfte in ganz Deutschland und stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Thema jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns, Ihnen helfen zu dürfen!