Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag

Der sogenannte Entlastungsbetrag zielt auf die Entlastung pflegender Angehöriger ab. Er kann für viele verschiedene Leistungen wie Tages– und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder auch für ambulante Pflegedienste verwendet werden. Wie sich der Entlastungsbetrag genau zusammensetzt, wofür Sie ihn beantragen können und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

 
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Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Den sogenannten Entlastungsbetrag gibt es seit dem 01.01.2017. Die Rechtliche Grundlage stellt  §45b des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) dar. Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ im Monat haben Pflegedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld erhalten. Dieser Betrag dient speziell dazu, pflegende Angehörige zu entlasten. Er bietet einen gewissen Spielraum bei der Organisation der täglichen Pflege. So könnten Sie ihn beispielsweise für die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder eine 24-Stunden-Pflegekraft einsetzen. Es ist aber auch möglich, ihn zu nutzen, um eine Betreuungskraft in Freizeit und Pause zu entlasten bzw. um in diesen Zeitspannen die Fortführung der Pflege zu gewährleisten.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag beantragen können

Der Entlastungsbetrag wird nur gezahlt, wenn auch wirklich eine Pflegeleistung in Anspruch genommen wurde. Im Prinzip handelt es sich also um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Der Pflegebedürftige muss außerdem in Vorleistung gehen. Sollten Differenzbeträge in der Bezahlung der Leistung entstehen, so trägt diese ebenfalls der Pflegebedürftige. Damit der Entlastungsbeitrag gewährt wird, sollten Sie alle Quittungen und Belege sammeln und bei der Pflegekasse einreichen.

Sollten Sie den Anspruch in einem Kalenderjahr nicht komplett genutzt haben, können Sie den Anspruch auf den Entlastungsbetrag bis zum 30. Juni des Folgejahrs geltend machen. Ihr Anspruch auf Entlastungsbetrag verfällt also nicht.

In einem Kalenderjahr steht einer pflegebedürftigen Person ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.500€ (12×125€) zu. Wenn Sie hiervon beispielsweise nur 1.000€ genutzt haben, bleibt der restliche Anspruch in Höhe von 500€ ins nächste Kalenderjahr erhalten. Sie können also bis zum 30. Juni den Restbetrag beanspruchen. Der Anspruch in diesem Jahr erhöht sich somit auf 2.000€.

Für folgende Leistungen und Angebote gilt der Entlastungsbetrag:

In manchen Bundesländern gilt der Entlastungsbetrag auch für folgende Angebote:

  • Vermittlungsagenturen für Betreuungs- und Pflegeleistungen
  • Familienentlastende Dienste
  • Anerkannte Betreuungspersonen
  • Ehrenamtliche Projekte

Unter Umständen steht Ihnen der Entlastungsbeitrag also auch dann zu, wenn unsere Pflegevermittlung Ihnen eine Pflege- und Betreuungskraft vermittelt hat und diese mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Sie können den Entlastungsbetrag also auch einsetzen, um eine von uns vermittelte Pflege- und Betreuungskraft zu refinanzieren.

Entlastungsbetrag als niederschwellige Betreuungsleistung

Ziel der Pflegereform von 2017 war, den Bezug zusätzlicher Entlastungsleistungen zu vereinfachen. Dieses Angebot richtet sich primär an Pflegebedürftige, die in einer häuslichen Umgebung gepflegt und versorgt werden und Unterstützung bei routinierten Alltagsabläufen benötigen. Besonders Demenzkranke brauchen Hilfe in der Organisation des Alltags sowie im Haushalt. Unsere 24 Stunden Betreuung bietet Ihnen geschulte Pflege- und Betreuungskräfte, die Ihre pflegebedürftigen Angehörigen liebevoll im Alltag, im Haushalt und in der Grundpflege unterstützen.

Für mehr Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.  Nutzen Sie hierfür unsere Hotline 0221 – 78942795 oder das Anfrageformular.

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