Pflegegrade

Pflegegrade

In Deutschland steigt die Zahl der pflegebedürftigen Personen von Jahr zu Jahr. Viele Menschen wünschen sich, möglichst bis ins hohe Alter zu Hause und somit in den eigenen vier Wänden gepflegt oder umfassend und altersgerecht betreut zu werden. Die Kölner Seniorenbetreuung24 informiert über die fünf Pflegegrade und erläutert die Kriterien und Einschätzungen der Pflegebedürftigkeit.

 
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Kölner Seniorenbetreuung24
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50996 Köln

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Telefax: 0221 – 75 98 62 70

Feststellung der Pflegegrade

Zunächst stellen Gutachter des MDK oder von MEDICPROOF die Selbstständigkeit im täglichen Bereich einer als pflegebedürftig zugeordneten Person fest. Im Fokus stehen hierbei die Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen sowie der Bewältigung, Gestaltung des Alltags und die sozialen Kontakte. Auch die Bewertung der außerhäuslichen Aktivitäten und die Haushaltsführung fallen in die Einschätzung der Gutachter.

Zu bewertende Lebensbereiche

  • Die Körperpflege: Dazu zählen Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
  • Die Ernährung: Dieser Bereich umfasst das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung beim Essen und Trinken
  • Die Mobilität: Hier erfolgt eine Einschätzung der Fortbewegung in den eigenen vier Wänden. Also jede Art der Hilfe beim Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden bis hin zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
  • Die hauswirtschaftliche Versorgung / Eigenversorgung. Ist die zu betreuende bzw. die zu pflegende Person in der Lage, Einkäufe oder tägliche Abläufe wie Kochen, Spülen und die Reinigung der Wohnung zu bewältigen? Darunter fallen ebenso der tägliche Wechsel und das Waschen von Wäsche und Kleidung sowie ferner das Beheizen der Wohnung.

 

Pflegetagebücher sind ein guter Helfer, um dem Gutachter einen Überblick und genaue Angaben zur Einschätzung über die Pflegebedürftigkeit sowie dem tatsächlichen benötigten Pflegebedarf zu geben.

 

Anspruch auf Unterstützung: die Pflegeversicherung

Senioren, die auf Hilfe im Alltag oder pflegebedürftige Personen, die ebenfalls aufgrund von Krankheit oder Bewegungsunfähigkeit auf Pflege angewiesen sind, haben Anspruch auf Unterstützung durch ihre Pflegeversicherung. Die Höhe ist dabei abhängig von den Pflegegraden.

Die fünf Pflegegrade

Seit dem 1. Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade unterteilt. Die Einteilung reicht vom Pflegegrad 1 (geringste Beeinträchtigung) bis zum Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung). Eine Bewertung erfolgt nach dem Begutachtungsinstrument Neues Begutachtungsassessment (NBA) nach einem genau festgelegten Punktesystem.

Pflegegrad 1

Das Pflegestärkungsgesetz sieht vor, dass Personen, die bereits leichte Einschränkungen bei der Bewältigung des Alltags aufweisen, Hilfe und Betreuung erhalten. Das Ziel: die pflegebedürftige Person soll so lange wie möglich zu Hause leben können. Der Pflegegrad 1 enthält beispielsweise folgende Leistungen wie einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für die Wohnraumanpassung. Nach der Punkteverteilung des NBA wird die Pflegestufe I zwischen 12,5 bis unter 27 Punkten eingeteilt.

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Pflegegrad 2

Personen, die ab Januar 2017 den Pflegegrad 2 zugewiesen bekommen haben, weisen laut dem Gutachten des MDK eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit auf. So wurden Personen mit der ehemaligen Pflegestufe 0 mit Demenz und der früheren Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2 überführt. Bei dem Neuen Begutachtungsassessment müssen mindestens 27 und dürfen höchstens 47,5 Punkte erreicht werden, um den Pflegegrad 2 zu erhalten.

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Pflegegrad 3

Wenn der Pflegegrad 3 festgestellt wird, liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Im Neuen Begutachtungsassessment wird diese Pflegestufe ab 47,5 bis 70 Punkten vergeben. Personen mit Pflegestufe 1 mit Demenz und Pflegestufe 2 wurden ab Januar 2017 automatisch in den Pflegegrad 3 eingegliedert.

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Pflegegrad 4

Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss nachweislich eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der betroffenen Person vorliegen. Im NBA muss die begutachtende Person mindestens 70 bis höchstens 90 Punkte zugeteilt bekommen. So erhalten neue Antragsteller nach Überprüfung– falls notwendig – den Pflegegrad 4. Außerdem auch Personen, die zuvor nach der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie in die Pflegestufe 3 eingestuft wurden.

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Pflegegrad 5

Mit diesem Pflegegrad werden die höchsten Leistungen von den Pflegekassen an Versicherte gewährt. Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 3 mit Demenz oder „Härtefälle“ werden automatisch in den Pflegegrad 5 eingruppiert. Hierbei gilt jedoch der zuvor festgestellte spezifische und außergewöhnlich hohe Hilfsbedarf mit besonderen Anforderungen für eine Pflegeversorgung.
Zudem orientieren sich die fünf Pflegestufen nach Art und Umfang, unabhängig von physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, individuell an der Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person. Dabei bewerten die Pflegeversicherung sowie Gutachter die Schwere der Beeinträchtigungen bei der Selbstständigkeit und kognitive wie körperliche Fähigkeiten.

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